Eisenbahnknoten Bamberg

Planfeststellung

(Video: DB AG)

Im Vorfeld eines jeden Projektes, das den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage beinhaltet, steht ein formales Verwaltungsverfahren, bei dem die von der Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange abschließend vertieft und gegen- und untereinander abgewogen werden. Im Zentrum dieses Prozesses steht die Prüfung aller für das Vorhaben relevanten technischen und rechtlichen Aspekte. Zudem werden Einwendungen von Betroffenen aufgenommen und gewürdigt.

Antrag an die Planfeststellungsbehörde

Geregelt ist das so genannte Planfeststellungsverfahren für die Betriebsanlagen der Bahn im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sowie in den §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

Den Start signalisiert ein Antrag, der das Bauvorhaben in allen relevanten Details beschreibt. Dieser oft aus mehreren Aktenordnern bestehende „Plan“ wird von der jeweiligen DB Vorhabenträgerin (z.B. DB InfraGo AG) erstellt und an die Planfeststellungsbehörde Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gerichtet.

Für die folgenden Verfahrensschritte leitet das EBA die eingereichten Akten an die regional zuständige Anhörungsbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium) weiter.

Anhörungsverfahren und Erörterung

Mit dem Ziel, umfassend über konkrete Inhalte und mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens zu informieren, ist der Planfeststellung ein so genanntes Anhörungsverfahren vorgeschaltet. Im Zuge dieses Verfahrensschrittes werden die Planungen der Bahn in allen Gemeinden, in denen sich das Projekt auswirken kann, nach öffentlicher Bekanntmachung, einen Monat öffentlich ausgelegt.

Bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist haben die von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Bürger und anerkannten Verbände die Gelegenheit, bei der Anhörungsbehörde oder Gemeinde in schriftlicher Form begründete Einwendungen und Stellungnahmen abzugeben.

Parallel hierzu werden die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.

Konnten die Einwendungen der Betroffenen nicht ausgeräumt werden, wird die Anhörungsbehörde zusätzlich einen Erörterungstermin mit allen Beteiligten (Vorhabenträger, Behörden, Vereinigungen und Bürger), die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, ansetzen und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtern. Hierbei ist mit Blick auf einen zügigen Verfahrensablauf das Ziel, die Erörterung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

Stellungnahme der Anhörungsbehörde

Nach Ende des Anhörungsverfahrens erhält das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde sämtliche Einwendungen und Stellungnahmen sowie eine abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde, in der das Ergebnis der Anhörung und Erörterung, die Stellungnahmen der infrage kommenden Behörden sowie die Einwendungen zusammengefasst werden.

Planfeststellungsbeschluss

Nach Eingang der Unterlagen aus dem Anhörungsverfahren werden diese durch das Eisenbahn-Bundesamt eingehend geprüft. Anschließend stellt das EBA unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen den Plan fest – sprich: das EBA erlässt, ggfs. mit Auflagen und Nebenbestimmungen, einen Planfeststellungsbeschluss, der den Vorhabenträger berechtigt, mit der Umsetzung der Baumaßnahme zu beginnen. Das Bauprojekt ist damit formell genehmigt.

Möglich ist nach Abwägung aller relevanten Faktoren jedoch auch die Ablehnung des geplanten Vorhabens.

Ergänzende Informationen für Anwohner

Bahnprojekte sind aufgrund ihrer Komplexität erklärungs- und erläuterungsbedürftig. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens haben die Anwohner einer geplanten Maßnahme vor einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde letztmals die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen und Einwänden an den Vorhabenträger zu wenden.

Um das Informationsbedürfnis über das gesetzliche geregelte förmliche Verfahren hinaus zu befriedigen, entwickelt die Bahn – auch aus den Erfahrungen mit anderen Großprojekten heraus – derzeit weitere Instrumente, die in Ergänzung dieses Planfeststellungs- und Anhörungsverfahrens zum Einsatz kommen sollen.


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